Regelmäßiger Arbeitszeitbetrug durch Raucherpausen rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Heike Heikel* ist bei einem Jobcenter angestellt. Die Arbeitszeit von acht Stunden können sich die Beschäftigten recht flexibel einteilen. Allerdings sind sie angehalten, diese bei jedem Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes zu erfassen. Das gilt auch für Pausen. Als langjährige Raucherin verlässt Frau Heikel mehrfach täglich das Gebäude. Da einige Ihrer Kolleginnen und Kollegen es mit dem Abstempeln der Pausen aber nicht ganz so streng nehmen, verzichtet auch sie immer häufiger darauf. Ihr Arbeitgeber bekommt davon Wind und kündigt die Angestellte fristlos. Frau Heikel empfindet das als unverhältnismäßig und klagt. Schließlich sei sie vorher kein einziges Mal abgemahnt worden.
Raucherpausen: Was darf der Chef vorschreiben?
Das Landesarbeitsgericht Thüringen bestätigte in dem Fall eine Entscheidung des Arbeitsgerichts in Suhl: “Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies nicht der Fall ist, stellt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, begründet daher eine außerordentliche Kündigung.”
Landesarbeitsgericht Thüringen (1 Sa 18/21)