Überschreitet die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich nicht die Dauer von einem Monat, stellt dies nur dann eine zustimmungspflichtige Versetzung dar, wenn die Zuweisung mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Entscheidend sind die äußeren Umstände der geänderten Tätigkeit. Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeitszeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe. Derartige Veränderungen müssen darüber hinaus erheblich sein, um ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach Paragraf 99 Absatz 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz bei nur kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen.
BAG vom 29. September 2020 – 1 ABR 21/19