Große Betriebe halten von diesem Gesetz leider nicht so viel. Es wird Regiert!
Eine starke Gemeinschaft im Betriebsrat ist hier wichtig und sehr wichtig ist die Rückendeckung durch die Belegschaft!!
Arbeitgeber und Betriebsrat sind verpflichtet, zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist die von beiden Seiten durchgängig zu beachtende Verhaltensnorm und Aufforderung, ehrlich und offen miteinander umzugehen.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit Rechtsquellen
§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 1 u.2, 80 Abs. 2 BetrVG
Begriff
Generalklausel der Betriebsverfassung, auf deren Grundlage die Betriebspartner
Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten
aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu Fairness, gegenseitiger Rücksichtnahme und Gesetzestreue verpflichtet.